Deregulierung, aber richtig

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Luftverkehrsabkommen - Protokoll über die Abänderung (Georgien)

· Vertrag – Georgien · BGBl. III Nr. 163/2006 · in Kraft seit 2006-10-01

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Protokoll von 2006 passte das bilaterale Luftverkehrsabkommen mit Georgien an EU-Anforderungen an und änderte Regelungen zu Flugrechten, Tarifen und Code-Sharing. Seit dem Abschluss des umfassenden EU-Georgien-Luftverkehrsabkommens (ECAA, 2010) regelt dieses breite EU-Abkommen die wesentlichen Aspekte des Luftverkehrs mit Georgien. Das österreichische Bilateralprotokoll ist damit weitgehend durch EU-Recht verdrängt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Das Protokoll ist gemäß Art. 19 des Abkommens nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung durch Georgien am 22. Juni bzw. durch Österreich am 17. August 2006 mit 1. Oktober 2006 in Kraft getreten. Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Georgiens, im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt, vom Wunsche geleitet, den Luftverkehr zwischen ihren Territorien zu verbessern, unter Bedachtnahme auf den Verhandlungsprozess zwischen Vertretern der Europäischen Kommission und der Zivilluftfahrtbehörde Georgiens betreffend auch die Änderungen von bestimmten Bestimmungen des bestehenden bilateralen Abkommens zwischen Österreich und Georgien durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Georgiens über bestimmte Bereiche des Luftverkehrs (Horizontales Abkommen) haben folgendes vereinbart: __________ 1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 239/2002

Art. 1 ↗ RIS

A) Das Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Georgien, unterzeichnet am 15. Dezember 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 3 Absatz 6 wird wie folgt abgeändert: (Anm.: es folgt der Text des Art. 3 Abs. 6) 2. Artikel 5 des Abkommen wird wie folgt abgeändert: (Anm.: es folgt der Text des Art. 5) 3. Artikel 11 des Abkommens wird wie folgt abgeändert: (Anm.: es folgt der Text des Art. 11) B) Die Vertragsparteien haben auch das folgende Code-Share Abkommen getroffen: Bei Betrieb oder Bereitstellung der genehmigten Dienstleistungen auf den vereinbarten Strecken kann jede von einer Vertragspartei namhaft gemachte Fluggesellschaft in kooperative Marketingvereinbarungen wie code-sharing treten mit • einer oder mehreren von dieser Vertragspartei namhaft gemachten Fluggesellschaft(en) • einer oder mehreren von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluggesellschaft(en) • einer oder mehreren Fluggesellschaften eines Drittstaates vorausgesetzt, dass alle Fluggesellschaften in solchen Vereinbarungen • über die erforderliche Genehmigung für die entsprechenden Strecken und Streckenteile verfügen, • die Voraussetzungen erfüllen, welche

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz