Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes
· V · BGBl. II Nr. 442/2006 · in Kraft seit 2007-06-01
23/03 Sonstiges Insolvenzrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Verordnung verleiht dem Verband Creditreform eine gesetzlich privilegierte Sonderstellung als einziger 'bevorrechteter Gläubigerschutzverband' — damit wird ein einzelnes gewerbliches Unternehmen gegenüber Mitbewerbern rechtlich bevorzugt. Ein legitimer Staatsauftrag, gerade diesen Verband zu privilegieren, ist nicht erkennbar; der Schutz von Gläubigerinteressen ist Sache des allgemeinen Insolvenzrechts.
Kategorien
Wettbewerbsschutz (Protektionismus)
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Dem Verein „Österreichischer Verband der Vereine Creditreform (ÖVC)“ wird die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuerkannt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz