Deregulierung, aber richtig

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Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes

· V · BGBl. II Nr. 442/2006 · in Kraft seit 2007-06-01

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung verleiht dem Verband Creditreform eine gesetzlich privilegierte Sonderstellung als einziger 'bevorrechteter Gläubigerschutzverband' — damit wird ein einzelnes gewerbliches Unternehmen gegenüber Mitbewerbern rechtlich bevorzugt. Ein legitimer Staatsauftrag, gerade diesen Verband zu privilegieren, ist nicht erkennbar; der Schutz von Gläubigerinteressen ist Sache des allgemeinen Insolvenzrechts.

Kategorien

Wettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Dem Verein „Österreichischer Verband der Vereine Creditreform (ÖVC)“ wird die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuerkannt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz