Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes gesetzwidrig war

· K · BGBl. II Nr. 433/2006 · in Kraft seit 2006-11-16

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung dokumentiert, dass eine Gebührenregelung für das ehemalige Bundesvergabeamt gesetzwidrig war. Das Bundesvergabeamt selbst wurde 2014 aufgelöst und durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt; die betroffenen Gebührenvorschriften sind längst aufgehoben. Das Dokument hat keine operative Rechtswirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesregierung über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in der letzten Zeile des § 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes gesetzwidrig war StF: BGBl. II Nr. 433/2006 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 und § 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 85/1953 16.02.2023 20005116 NOR30005583

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G 124/06-6, V 44/06-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 27. Oktober 2006, zu Recht erkannt: „Die Wortfolge „Liefer- und Dienstleistungsaufträge .....1 600 €“ in der letzten Zeile des § 1 der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes, BGBl. II Nr. 324/2002, war gesetzwidrig.“ 08.09.2021 20005116 NOR40084707

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz