Festsetzung des Anpassungsfaktors und der Pensionserhöhung für das Jahr 2007
· V · BGBl. II Nr. 434/2006 · in Kraft seit 2006-11-18
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legte den Pensionsanpassungsfaktor (1,016) und die Erhöhungsbeträge ausschließlich für das Kalenderjahr 2007 fest. Der einmalige Vollzug ist seit Jänner 2007 abgeschlossen; die Verordnung entfaltet keinerlei weitere Rechtswirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2007 mit 1,016 festgesetzt. 14.11.2019 20005115 NOR40084705
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die in § 108h ASVG angeführten Pensionen sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2007 wie folgt zu erhöhen: Beträgt die Pension nicht mehr als 1 920 € monatlich (das ist das Fünfzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG), so ist sie mit dem Anpassungsfaktor nach § 1 zu vervielfachen, sonst beträgt die Erhöhung 30,72 €. 14.11.2019 20005115 NOR40084706
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz