Betriebsübereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 343/1973 · in Kraft seit 1973-02-13
99/07 Post- und Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
6Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Betriebsuebereinkommen der Satellitenorganisation INTELSAT von 1973, das die Rechte und Pflichten der Unterzeichner (Betreiber) regelte. INTELSAT wurde 2001 privatisiert; die zwischenstaatliche Betriebsstruktur samt Betriebsuebereinkommen ist damit gegenstandslos.
Kategorien
Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt
Belegende Paragraphen
Art. 2 — ARTIKEL 2 ↗ RIS
ARTIKEL 2 (Rechte und Pflichten der Unterzeichner) Jeder Unterzeichner erwirbt die im Übereinkommen und in diesem Betriebsübereinkommen für Unterzeichner vorgesehenen Rechte und verpflichtet sich, die ihm durch die genannten Übereinkommen auferlegten Pflichten zu erfüllen. 18.12.2017 20005101 NOR40084537
KI-Analyse · 2026-07-20 · 26 §§ im Datensatz