18. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 425/2006 · in Kraft seit 2006-11-15
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzte 2006 einen bestimmten Nachtrag zum Europäischen Arzneibuch (5. Ausgabe, Nachtrag 5.02) in Kraft. Der Vollzug ist längst abgeschlossen, und das Europäische Arzneibuch liegt inzwischen in einer viel neueren Ausgabe vor. Die Verordnung ist gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des zweiten Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, fünfte Ausgabe 2005, Nachtrag 5.02, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 28.09.2017 20005094 NOR40084369
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, fünfte Ausgabe 2005, und die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des zweiten Nachtrages zum Europäischen Arzneibuch, fünfte Ausgabe 2005, Nachtrag 5.02, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 28.09.2017 20005094 NOR40084370
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz