Deregulierung, aber richtig

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Saatgutverordnung 2006

· V · BGBl. II Nr. 417/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 473/2020 · in Kraft seit 2020-11-11

80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt zahlreiche EU-Saatgut-Vermarktungsrichtlinien (u.a. 32006L0047, 32009L0145) um und verweist auf unmittelbar geltende EU-Verordnungen; der Anerkennungs- und Kategorienrahmen ist unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Die Verordnung führt das Saatgutgesetz aus und setzt überwiegend EU-Vorgaben zur Saatgutanerkennung und -kennzeichnung um, die Käufer vor minderwertigem Saatgut schützen. Über den EU-Kern hinaus enthält sie nationale Melde- und Autorisierungspflichten, etwa für die Einfuhr schon kleiner Mengen. Diese zusätzlichen Anzeige- und Genehmigungsschritte sollten auf das von der EU verlangte Maß zurückgeführt werden.

Kategorien

EU-vorgegebenReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand § 1. (1) Mit dieser Verordnung werden Durchführungsbestimmungen zum SaatG 1997 erlassen. (2) Neben den Bestimmungen dieser Verordnung und anderer auf Grund des SaatG 1997 erlassener Verordnungen sind im Rahmen der Vollziehung des SaatG 1997 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden: 11.11.2020 20005092 NOR40227278

§ 6 — Anzeige der Einfuhr und des Verbringens von Saatgut ↗ RIS

Anzeige der Einfuhr und des Verbringens von Saatgut § 6. (1) Die Einfuhr und das Verbringen von aus Drittstaaten stammenden Saatgutmengen über 2 kg ist dem Bundesamt für Ernährungssicherheit vom Empfänger unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten: (2) Die Einfuhr oder das Verbringen von Pflanzgut von Kartoffeln ist in jedem Fall unabhängig von der Menge anzuzeigen. (3) Die Einfuhr und das Verbringen von aus Drittstaaten stammendem Saatgut genetisch veränderter Sorten ist in jedem Fall unabhängig von der Menge unter Angabe des Abnehmers (Name und Adresse) sowie der Menge dem Bundesamt für Ernährungssicherheit anzuzeigen; § 6a Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 10 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Ermächtigungen (Autorisierungen) Geltungsbereich § 10. Für folgende Tätigkeiten kann das Bundesamt für Ernährungssicherheit als Autorisierungsbehörde eine Ermächtigung gemäß § 40 SaatG 1997 (in der Folge Autorisierung genannt) vornehmen:

§ 11 — Verfahren ↗ RIS

Verfahren § 11. (1) Folgende Personen und technische Einrichtungen können autorisiert werden: (2) Der Antrag auf Autorisierung ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit nach den in den Methoden angeführten Anforderungen einzubringen. (3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Anforderungen, insbesondere die technischen Einrichtungen, zusätzlich zu den Überwachungsmaßnahmen in einem erstmaligen Audit und weiteren Audits gemäß den Methoden an Ort und Stelle zu prüfen. (4) Die Autorisierung ist mit Auflagen und Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erreichung der Voraussetzungen für die Autorisierung notwendig ist. Die Autorisierung ist befristet zu erteilen, wenn auf Grund der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Autorisierung eine neuerliche Prüfung innerhalb dieser Frist erforderlich ist. (5) Autorisierte Personen oder technische Einrichtungen können unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Frist jeweils zum Monatsletzten durch schriftliche Benachrichtigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit auf ihre Autorisierung verzichten. (6) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Erteilung, den Umfang und eine allf

KI-Analyse · 2026-06-16 · 21 §§ im Datensatz