Sortenschutz-Artenliste
· V · BGBl. II Nr. 412/2006 · in Kraft seit 2006-11-15
80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung öffnet den Sortenschutz für alle Pflanzengattungen und -arten und löst damit eine ältere, einschränkende Artenliste ab. Sie hat laufende Wirkung, weil sie den Umfang des nationalen Sortenschutzes für neue Schutzanträge definiert. Die breite Öffnung des Sortenschutzes unterstützt züchterische Innovation.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Durch ein Sortenschutzrecht schützbar sind Sorten aller Pflanzengattungen und -arten.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. November 2006 in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über eine Sortenschutz-Artenliste 2001, BGBl. II Nr. 315/2001, außer Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz