Deregulierung, aber richtig

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Kraftfahrverordnung 1937

· V · BGBl. Nr. 106/1937 · in Kraft seit 1937-04-15

99/01 Straßenverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1937 beruht auf einem Kraftfahrgesetz (BGBl. Nr. 29/1937), das seit Jahrzehnten nicht mehr existiert – es wurde durch das Kraftfahrgesetz 1967 vollständig ersetzt. Anlage 18 verweist auf ein zwischenstaatliches Übereinkommen über Kraftfahrzeugverkehr, das durch modernere internationale Abkommen und EU-Recht längst abgelöst wurde. Es gibt keinen Grund mehr, dieses historische Relikt aus der Vorkriegszeit im Bundesrecht aufrechtzuerhalten.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern über das Kraftfahrwesen (Kraftfahrverordnung 1937). StF: BGBl. Nr. 106/1937 BGBl. Nr. 61/1938 Auf Grund des Kraftfahrgesetzes, B. G. Bl. Nr. 29/1937, und auf Grund des Gesetzes über die Haftung für Schäden aus dem Betrieb von Kraftfahrzeugen, R. G. Bl. Nr. 162/1908, wird verordnet: e-rk3 BGBl. Nr. 29/1937, RGBl. Nr. 162/1908 24.05.2023 20005066 NOR30005533

Anl. 18 — Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen. ↗ RIS

Anlage 18. Verzeichnis der dem zwischenstaatlichen Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen beigetretenen Staaten und der zwischenstaatlich festgesetzten Unterscheidungszeichen (§ 81, Absatz 3, und § 84, Absatz 1). Zwischenstaatliches Übereinkommen über den Verkehr von Kraftfahrzeugen. Das im Artikel 5 vorgesehene Unterscheidungszeichen besteht aus einem länglichrunden Schild von 30 cm Breite und 18 cm Höhe, das auf weißem Grund einen bis drei gemalte schwarze Buchstaben trägt. Als Buchstaben dienen große lateinische Druckbuchstaben; sie müssen wenigstens 10 cm hoch sein; die Breite ihrer Striche beträgt 15 mm. Für Krafträder soll das im Artikel 5 vorgesehene Unterscheidungszeichen nur 18 cm in der waagrechten und 12 cm in der senkrechten Richtung messen. Die Buchstaben sollen in der Höhe 8 cm messen, während die Breite ihrer Striche 10 mm beträgt. Die Unterscheidungsbuchstaben für die verschiedenen Staaten und Gebiete sind folgende: Ägypten E T Albanien A L Amerika, Vereinigte Staaten von U S Angola P A N Argentinien R A Basutoland B L Belgien B Belgisch-Congo C B Betschuanaland B P Brasilien B R Britisch-Indien B I Britisch-Trengganu T U Bulgarien B G Ceylon C L Chile R

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz