Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Bekämpfung des Terrorismus, Kriminalität und illegaler Migration
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 159/2006 · in Kraft seit 2024-02-23
49/11 Internationale Sicherheit · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Vertrag von Pruem ueber grenzueberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit gegen Terrorismus, Kriminalitaet und illegale Migration; legitime Sicherheitskooperation.
Kategorien
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