Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
· V · BGBl. II Nr. 407/2006 · in Kraft seit 2006-10-31
63/07 Personalvertretung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt zusätzliche bezahlte Freistellungen von Personalvertretern beim Bundesministerium für Inneres und ändert drei ältere Verordnungen aus 1976, 1989 und 1992. Das Recht auf Personalvertretung ist verfassungsrechtlich verankert, weshalb ein Abschaffen ausscheidet. Die konkreten Freistellungsquoten stammen jedoch aus dem Jahr 2006 und sollten auf Aktualität geprüft und an heutige Personalstände angepasst werden; außerdem sollten die historisch gewachsenen Vorgängerverordnungen konsolidiert werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern BGBl. II Nr. 407/2006 31.10.2006 Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern sowie Änderung der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 379/1976, Änderung der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 98/1989 und Änderung der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 199/1992 StF: BGBl. II Nr. 407/2006 Auf Grund des § 25 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2006, wird verordnet:
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern im Bundesministerium für Inneres Zusätzlich zu den gemäß § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern können beim Bundesministerium für Inneres unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden:
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz