Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit
· V · BGBl. II Nr. 403/2006 · in Kraft seit 2006-10-26
14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Beobachtung der Entwicklung schwerer körperlicher Arbeit ist eine sinnvolle politische Aufgabe, braucht aber keine eigene Verordnung und kein formales Komiteewesen. Das Sozialministerium kann diese Aufgabe durch interne Referate, Beauftragung der Statistik Austria oder informelle Expertengespräche erledigen. Die Kommission mit Bestellungsverfahren, Beschlussquoren und jährlichen Berichtspflichten ist reiner Verwaltungsapparat ohne erkennbaren Mehrwert gegenüber normaler Ressortarbeit.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Einrichtung der Kommission ↗ RIS
Einrichtung der Kommission § 1. Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wird eine Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, (im Folgenden „Kommission“ genannt) eingerichtet.
§ 2 — Aufgaben ↗ RIS
Aufgaben § 2. Die Kommission hat jährlich bis zum 30. September des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum 30. September 2008, der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz einen Bericht vorzulegen über
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz