Deregulierung, aber richtig

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Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit

· V · BGBl. II Nr. 403/2006 · in Kraft seit 2006-10-26

14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Beobachtung der Entwicklung schwerer körperlicher Arbeit ist eine sinnvolle politische Aufgabe, braucht aber keine eigene Verordnung und kein formales Komiteewesen. Das Sozialministerium kann diese Aufgabe durch interne Referate, Beauftragung der Statistik Austria oder informelle Expertengespräche erledigen. Die Kommission mit Bestellungsverfahren, Beschlussquoren und jährlichen Berichtspflichten ist reiner Verwaltungsapparat ohne erkennbaren Mehrwert gegenüber normaler Ressortarbeit.

Kategorien

Entbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

§ 1 — Einrichtung der Kommission ↗ RIS

Einrichtung der Kommission § 1. Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wird eine Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, (im Folgenden „Kommission“ genannt) eingerichtet.

§ 2 — Aufgaben ↗ RIS

Aufgaben § 2. Die Kommission hat jährlich bis zum 30. September des Folgejahres, erstmals für das Kalenderjahr 2007 bis zum 30. September 2008, der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz einen Bericht vorzulegen über

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