Deregulierung, aber richtig

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Fütterungsarzneimittelbetriebsordnung 2006

FAMBO 2006 · V · BGBl. II Nr. 394/2006 · in Kraft seit 2006-11-01

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Richtlinie 90/167/EWG über Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung von Fütterungsarzneimitteln um; die Anforderungen an Betriebe folgen den EU-Vorgaben.

Begründung

Diese Verordnung stellt Anforderungen an Betriebe, die Arzneimittel ins Tierfutter mischen, etwa an Personal, Qualitätskontrolle und Rückrufsysteme. Bei wirksamen Arzneimitteln im Futter geht es um echten Schutz von Tieren und letztlich der Verbraucher vor falscher Dosierung und Verunreinigung. Sie setzt eng eine EU-Richtlinie um, daher behalten.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für Betriebe, die Fütterungsarzneimittel herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, samt allen Betriebsstätten, auch wenn diese im Sinne des § 46 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006, nicht unter die Bestimmungen über weitere Betriebsstätten fallen. (2) Diese Verordnung gilt insoweit nicht für landwirtschaftliche Betriebe, als diese gemäß § 6 Abs. 6 zweiter Satz Tierarzneimittelkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2005, Fütterungsarzneimittel herstellen. BGBl. Nr. 194/1994 29.09.2017 20005033 NOR40082597

§ 3 — Betriebsorganisation, Personal ↗ RIS

Betriebsorganisation, Personal § 3. (1) Betriebe, die Fütterungsarzneimittel herstellen, kontrollieren oder in Verkehr bringen, müssen über fachkundiges und angemessen qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl verfügen, insbesondere über mindestens eine eigens benannte verantwortliche Person zur Überwachung der Herstellung, der Qualitätskontrolle, der Lagerung oder des Transportes von Fütterungsarzneimitteln. (2) In Betrieben von Fütterungsarzneimittelherstellern muss die für die Herstellung verantwortliche Person über ausreichende Kenntnisse und Befähigungen in der Mischtechnik von Fütterungsarzneimitteln verfügen. (3) Jeder Betrieb hat ein Organisationsschema mit eindeutiger Angabe der betriebsinternen Aufgaben- und Verantwortungsbereiche zu erstellen, das im Betrieb aufliegen muss. (4) Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in leitender oder verantwortlicher Stellung sind ausreichende Befugnisse einzuräumen, damit sie ihrer Verantwortung nachkommen können. (5) Das gesamte Personal ist schriftlich über seine Aufgaben- und Verantwortungsbereiche sowie Befugnisse eindeutig zu informieren, insbesondere bei jeder Änderung gemäß § 7 Abs. 2. Aufgabenbereich 29.09.2017 20005033 NOR40

§ 7 — System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte ↗ RIS

System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte § 7. (1) Fütterungsarzneimittelhersteller müssen ein Verfahren einrichten, das auf folgenden Grundsätzen beruht: (2) Wenn Veränderungen in einem Herstellungsprozess, einer Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs- oder Vertriebsstufe vorgenommen werden, haben Fütterungsarzneimittelhersteller und Betriebe, die Fütterungsarzneimittel in Verkehr bringen, das Verfahren zu überprüfen und die erforderlichen Änderungen vorzunehmen. Erzeugungsstufe, Verarbeitungsstufe, Lagerungsstufe 29.09.2017 20005033 NOR40082603

§ 14 — Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft ↗ RIS

Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft § 14. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 90/167/EWG vom 26. März 1990 zur Festlegung der Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fütterungsarzneimitteln in der Gemeinschaft umgesetzt. 29.09.2017 20005033 NOR40082610

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz