LMSVG-EU-QuaDG-Abgabenverordnung
LMSVG-EU-QuaDG-AbV · V · BGBl. II Nr. 381/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2022 · in Kraft seit 2022-12-02
82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die EU-Lebensmittelsicherheitsverordnungen schreiben amtliche Kontrollen vor; diese Verordnung legt lediglich die Gebühren dafür fest, sodass Kontrollkosten von den Verursachern und nicht von der Allgemeinheit getragen werden. Das Gebührenniveau wurde zuletzt 2022 aktualisiert und wird valorisiert. Es gibt keinen Grund, diese Kostenabwälzung abzuschaffen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS
Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Höhe von Verwaltungsabgaben und Gebühren für nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten im Rahmen des LMSVG und des EU-QuaDG: 02.12.2022 20005023 NOR40248641
§ 2 — Pauschbeträge ↗ RIS
Pauschbeträge § 2. (1) Die Pauschbeträge für Tätigkeiten gemäß § 1 betragen für jedes Aufsichtsorgan gemäß § 24 LMSVG und jede angefangene halbe Stunde 1. an Werktagen mit Ausnahme von Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ......... 31 € 2. an Samstagen zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ........................................................... 47 € 3. an Werktagen zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr und Sonn- und Feiertagen ................ 62 €. (2) Der Berechnung der Höhe von Verwaltungsabgaben ist, vorbehaltlich der Abs. 3 und 4, nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich allfälliger Begehungen und Besichtigungen aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort des Unternehmens gemäß § 3 Z 10 LMSVG verbunden ist. (3) Bei Kontrolltätigkeiten im Sinne des § 1 Z 2 und 3 gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Höhe von Verwaltungsabgaben ein Betrag für die Zurücklegung des Hin- und Rückweges in der Höhe von 50 € hinzuzurechnen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 434/2022) Gemäß §§ 61 Abs. 4, 61a Abs. 3 und 63 Abs. 4 LMSVG sowie § 11 Abs. 4 EU-QuaDG unterliege
§ 3 — Zulassung von Kontrollstellen ↗ RIS
Zulassung von Kontrollstellen § 3. Für die Zulassung von Kontrollstellen ist unbeschadet des § 2 eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 528 € zu entrichten. Gemäß §§ 61 Abs. 4, 61a Abs. 3 und 63 Abs. 4 LMSVG sowie § 11 Abs. 4 EU-QuaDG unterliegen die in der LMSVG-Abgabenverordnung genannten Gebühren einer Valorisierung. Die sich ändernden Beträge werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht und sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.verbrauchergesundheit.gv.at/lebensmittel/lebensmittelkontrolle/lm_gebuehren.html 02.12.2022 20005023 NOR40082402
§ 4 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 4. (1) Die Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 323/2007 tritt am 1. März 2008 in Kraft. (2) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verfahren gelten die Pauschbeträge in der Fassung BGBl. II Nr. 135/2011. (3) § 1, § 2 Abs. 1 und 3 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 434/2022 sowie der Entfall von § 2 Abs. 4 und der Entfall von § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 381/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 74/2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 02.12.2022 20005023 NOR40248643
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