Geschäftsordnung der BKZoon
· V · BGBl. II Nr. 380/2006 · in Kraft seit 2006-10-11
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Eine Geschäftsordnung für interne Sitzungsabläufe – wann einberufen wird, wie abgestimmt wird, wie das Protokoll aussieht – muss keine bundesgesetzliche Verordnung sein; das können beratende Gremien selbst intern regeln. Die Zoonosenüberwachung als solche ist EU-rechtlich geboten, doch die EU schreibt keine eigene Kommission mit Verordnungsrang-Geschäftsordnung vor – die Funktion kann das Bundesministerium oder die AGES ohne diesen Apparat wahrnehmen. Die Geschäftsordnung sollte in eine interne Verwaltungsanweisung umgewandelt oder die BKZoon direkt in die AGES-Strukturen integriert werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Tätigkeitsbereich ↗ RIS
Tätigkeitsbereich § 1. (1) Der Bundeskommission zur Überwachung von Zoonosen (BKZoon) kommt hinsichtlich der in § 3 Abs. 2 Zoonosengesetz aufgezählten Aufgaben beratende Funktion zu. Ihr obliegt insbesondere die Erarbeitung von Empfehlungen (2) Wenn es zur Erfüllung der Aufgaben der BKZoon sowie zur rechtzeitigen Vor- und Nachbearbeitung einzelner Aufgaben erforderlich ist, kann die BKZoon Beratungen unter Einbeziehung von Experten aus dem Bereich der Wissenschaft, welche von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zugezogen werden, abhalten. (3) Die BKZoon kann durch Beschluss zur zielgerichteten Bearbeitung einzelner Sachgebiete innerhalb ihres Aufgabenbereiches Arbeitsgruppen – unter Vorsitz eines Mitglieds der BKZoon – einsetzen. Dabei ist Folgendes festzulegen: Zoonosenbekämpfung, Vorbearbeitung 27.09.2017 20005022 NOR40082390
§ 2 — Vorsitz ↗ RIS
Vorsitz § 2. (1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen der BKZoon einzuberufen und die BKZoon nach außen zu vertreten. (2) Zur Unterstützung des Vorsitzenden wird eine Geschäftsstelle im Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichtet, die sich aus für die Zoonosenkoordination und für die Zoonosenüberwachung zuständigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen und weiteren Mitarbeitern der für die einzelnen Fachbereiche zuständigen Organisationseinheiten zusammensetzt. Sie hat folgende Aufgaben: (3) Die Mitglieder der Geschäftsstelle sind berechtigt, bei den Sitzungen der BKZoon anwesend zu sein. Sofern sie nicht Mitglied der BKZoon sind, haben sie weder Antrags- noch Stimmrecht. Antragsrecht 27.09.2017 20005022 NOR40082391
§ 5 — Sitzungen des Rates ↗ RIS
Sitzungen des Rates § 5. (1) Die Einberufung von Sitzungen der BKZoon erfolgt mindestens zweimal jährlich schriftlich durch den Vorsitzenden, mindestens vierzehn Tage vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung. Die Einladung kann auch im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Allfällige Sachunterlagen sind ehest möglich zur Verfügung zu stellen. (2) Mindestens fünf Mitglieder können die Einberufung einer Sitzung in einer bestimmten Angelegenheit verlangen. Die Sitzung ist dann binnen einer Woche gemäß Abs. 1 einzuberufen. Das Verlangen ist in schriftlicher Form einzubringen und hat eine entsprechende schriftliche Begründung zu enthalten. (3) Der Vorsitzende kann in Krisenfällen zu einer Sitzung einberufen ohne die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 einzuhalten. 27.09.2017 20005022 NOR40082394
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz