Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung der Aufwendungen für die Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle für die Jahre 2006 und 2007

· V · BGBl. II Nr. 378/2006 · in Kraft seit 2006-10-01

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legte spezifische Finanzzahlen für die Ökostromabwicklungsstelle für die Jahre 2006 und 2007 fest. Die betreffenden Jahre sind seit fast zwei Jahrzehnten vergangen, die Beträge wurden abgerechnet. Die Verordnung hat keinerlei operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die aliquoten administrativen und finanziellen Aufwendungen (§ 21 Z 2 Ökostromgesetz) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 Ökostromgesetz, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das restliche Kalenderjahr 2006 zu berücksichtigen sind, betragen für Anlagen gemäß (2) Die aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie (§ 21 Z 3 Ökostromgesetz) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 Ökostromgesetz, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das restliche Kalenderjahr 2006 zu berücksichtigen sind, betragen für Anlagen gemäß

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die aliquoten administrativen und finanziellen Aufwendungen (§ 21 Z 2 Ökostromgesetz) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 Ökostromgesetz, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2007 zu berücksichtigen sind, betragen für Anlagen gemäß (2) Die aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie (§ 21 Z 3 Ökostromgesetz) für Ökostromanlagen gemäß § 10 Z 4 Ökostromgesetz, die bei der Bestimmung des kontrahierbaren Einspeisetarifvolumens für das Kalenderjahr 2007 zu berücksichtigen sind, betragen für Anlagen gemäß

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2006 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz