Feuerzeugverordnung
FeuerzeugV · V · BGBl. II Nr. 373/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 174/2007 · in Kraft seit 2007-07-18
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt Entscheidung 2006/502/EG (Kindersicherheit bei Feuerzeugen) um. Kleinkinder können Feuerzeuge nicht sicher bedienen; Kindersicherung und Dokumentationspflicht für Hersteller sind verhältnismäßig und schützen Dritte, die selbst nicht einwilligen können. Das Verbot für kindansprechende Feuerzeuge verhindert gezieltes Marketing gefährlicher Gegenstände an Kinder. Kein Gold-Plating erkennbar; die Ausnahme für hochwertige Feuerzeuge (§ 4) entspricht der EU-Entscheidung.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens, Nachweispflichten ↗ RIS
Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens, Nachweispflichten § 2. (1) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, die nicht kindergesichert sind, ist verboten. (2) Das In-Verkehr-Bringen von Feuerzeugen, für die die Nachweispflichten gemäß § 3 nicht erfüllt werden, ist verboten. (3) Das In-Verkehr-Bringen jeglicher für Kinder ansprechende Feuerzeuge – auch wenn sie kindergesichert sind – ist verboten. 18.08.2020 20005016 NOR40226033
§ 3 ↗ RIS
§ 3. (1) Hersteller und Importeure haben (2) Händler haben den zuständigen Behörden auf deren Anfrage unverzüglich die Daten ihrer Vorlieferanten bekannt zu geben um eine Rückverfolgung von Feuerzeugen in der Lieferkette zu ermöglichen. Prüfprogramm 26.09.2017 20005016 NOR40082343
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 sowie des § 3 Abs. 1 gelten nicht für höherwertige Feuerzeuge. 26.09.2017 20005016 NOR40082345
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz