Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Trassenverlaufes des Teilabschnittes Schleife Selzthal im Zuge der Hochleistungsstrecke Bischofshofen – Selzthal

· V · BGBl. II Nr. 368/2006 · in Kraft seit 2006-09-30

56/03 ÖBB · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt den Trassenverlauf der Schleife Selzthal im Zuge der Hochleistungsstrecke Bischofshofen–Selzthal fest. Die Trassenfestlegung ist für die Sicherung des Planungskorridors weiterhin notwendig und verfolgt einen legitimen Infrastrukturzweck. Nach den verfügbaren Informationen ist dieser Streckenabschnitt noch nicht vollständig realisiert, weshalb die Verordnung operative Wirkung behält.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes des Teilabschnittes Schleife Selzthal im Zuge der Hochleistungsstrecke Bischofshofen – Selzthal StF: BGBl. II Nr. 368/2006 Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes (HlG), BGBl. Nr. 135/1989 idF BGBl. I Nr. 138/2003 wird verordnet: e-rk3 11.11.2025 20004996 NOR30005457

Art. 1 ↗ RIS

11.11.2025 20004996 NOR40082154

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz