Bundesstraßenplanungsgebiet - Gemeinde Linz
· V · BGBl. II Nr. 367/2006 · in Kraft seit 2006-09-29
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung erklärte Gelände in der Gemeinde Linz zum Bundesstraßenplanungsgebiet für die A 26 Linzer Autobahn. Nachdem der Tunnel der A 26 fertiggestellt und eröffnet wurde, hat die Planungsgebietserklärung ihren Zweck erfüllt. Die Schutzzonenwirkung für bereits realisierte Trassenabschnitte ist gegenstandslos und die Verordnung kann aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Bundesstraßenplanungsgebiet - Gemeinde Linz BGBl. II Nr. 367/2006 29.09.2006 Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes im Bereich der Gemeinde Linz StF: BGBl. II Nr. 367/2006 Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286 (BStG 1971), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2006, wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Zur Sicherung des Baues der A 26 Linzer Autobahn im Bereich der Gemeinde Linz wird das aus den Lageplänen, Planzeichen A26-VP2003-P14-G-1001-1, A26-VP2003-P14-G-1002-1 und A26-VP2003-P14-G-1003-1 ersichtliche Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt. Die vorerwähnten Lagepläne liegen in der betroffenen Gemeinde Linz, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung und beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur Einsicht auf.
KI-Analyse · 2026-07-30 · 2 §§ im Datensatz