Deregulierung, aber richtig

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Übertragungsverordnung Hochwasserschutz

ÜV-HWS · V · BGBl. II Nr. 351/2006 · in Kraft seit 2006-09-14

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung überträgt die Durchführung von Hochwasserschutz-Förderungen auf die Landeshauptmänner von Niederösterreich, Oberösterreich und Wien. Hochwasserschutz ist ein legitimes öffentliches Gut zum Schutz Dritter vor realem Schaden; die Delegation an die Länder ist ein sinnvolles föderales Instrument. Die Verordnung ist weiterhin operative Grundlage für die Förderabwicklung, auch wenn die Verweise auf Gesetzesversionen aus 2003 und 2004 einer formalen Aktualisierung bedürfen.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Übertragung der Durchführung von Förderungsmaßnahmen im Bereich des Hochwasserschutzes an den Landeshauptmann (Übertragungsverordnung Hochwasserschutz – ÜV-HWS) StF: BGBl. II Nr. 351/2006 Auf Grund des Art. 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2005, wird verordnet: e-rk3 21.10.2021 20004989 NOR30005450

Art. 1 ↗ RIS

Dem Landeshauptmann von Niederösterreich, dem Landeshauptmann von Oberösterreich und dem Landeshauptmann von Wien und den ihnen jeweils unterstellten Behörden im Land wird die Durchführung von Förderungsmaßnahmen gemäß dem Wasserbautenförderungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2003, nach Maßgabe der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004), BGBl. II Nr. 51/2004, und der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erlassenen Richtlinien betreffend Förderungen von Hochwasserschutzmaßnahmen entlang der österreichischen Donau und diesbezüglicher Weisungen übertragen. 21.10.2021 20004989 NOR40081953

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz