Deregulierung, aber richtig

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Auflösung der Betriebskrankenkasse Semperit

· V · BGBl. II Nr. 348/2006 · in Kraft seit 2006-09-11

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung löste die Betriebskrankenkasse Semperit mit Wirkung 30. September 2006 auf und übertrug alle Rechte, Verbindlichkeiten und das Vermögen auf die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse. Dieser einmalige Vollzugsakt ist seit fast 20 Jahren abgeschlossen und die Verordnung hat keinen operativen Regelungsinhalt mehr; sie kann ersatzlos aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Betriebskrankenkasse Semperit gilt aufgrund des Eintritts wesentlicher Änderungen in der Versichertenstruktur mit Ablauf des 30. September 2006 als aufgelöst.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Alle zum Stichtag 30. September 2006 für die Betriebskrankenkasse Semperit bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten gehen mit 1. Oktober 2006 auf die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse über. (2) Das zum Stichtag 30. September 2006 vorhandene Anlage- und Umlaufvermögen der Betriebskrankenkasse Semperit, abzüglich des in Abs. 3 genannten Betrages, geht mit 1. Oktober 2006 in das Eigentum der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse über. (3) Zehn Millionen Euro aus der allgemeinen Rücklage der Betriebskrankenkasse Semperit sind mit 1. Oktober 2006 in die von der Semperit AG Holding zu gründende „Privatstiftung zur Förderung der Gesundheit von Beschäftigten der Semperit AG Holding“ einzubringen. Im Falle der Auflösung dieser Stiftung erhält die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen.

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Die Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit sowie die Leistungszugehörigkeit und -zuständigkeit bezüglich der zum Stichtag 30. September 2006 bei der Betriebskrankenkasse Semperit versicherten Personen und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen gehen mit 1. Oktober 2006 auf die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse über. Für die Versicherten und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen gelten ab 1. Oktober 2006 die Vorschriften (Satzungen, Krankenordnungen etc.) der jeweiligen Gebietskrankenkasse.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz