Deregulierung, aber richtig

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Erklärung eines Bundesstraßenplanungsgebietes der Gemeinden Poysdorf und Drasenhofen

· V · BGBl. II Nr. 341/2006 · in Kraft seit 2006-09-07

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung erklärte Gelände in den Gemeinden Poysdorf und Drasenhofen zum Bundesstraßenplanungsgebiet für die A 5 Nord Autobahn. Der betreffende Abschnitt der A 5 bis zur slowakischen Grenze wurde fertiggestellt und in Betrieb genommen. Das Planungsgebiet hat damit seinen Zweck erfüllt; die Schutzzonenwirkung über bereits realisiertes Gebiet ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286 (BStG 1971), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2006, wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Zur Sicherung des Baues eines Abschnittes der A 5 Nord Autobahn im Bereich der Gemeinden Poysdorf und Drasenhofen wird das aus dem Lageplan, Planzeichen A5/76-02, ersichtliche Gelände, das für die spätere Führung der Bundesstraße in Betracht kommt, zum Bundesstraßenplanungsgebiet erklärt. Der vorerwähnte Lageplan liegt in den betroffenen Gemeinden, im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zur Einsicht auf.

KI-Analyse · 2026-07-30 · 2 §§ im Datensatz