Deregulierung, aber richtig

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Verlautbarung von Verordnungen des die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens im Bundesgesetzblatt II

· V · BGBl. II Nr. 335/2006 · in Kraft seit 2006-10-01

18 Kundmachungswesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung verpflichtet das die Wiener Börse betreibende Unternehmen, seine Verordnungen im Bundesgesetzblatt II kundzumachen. Diese Transparenzpflicht hat laufende Wirkung: Marktteilnehmer müssen verlässlich erfahren können, welche börsenrechtlichen Regelungen gelten. Die Verlautbarungspflicht ist ein verhältnismäßiges Mittel zur Rechtssicherheit.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Verordnungen des die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens sind im Bundesgesetzblatt II zu verlautbaren. (2) Bereits auf andere Weise kundgemachte Verordnungen des die Wiener Börse leitenden und verwaltenden Börseunternehmens können unbeschadet ihrer Geltung zusätzlich im Bundesgesetzblatt II verlautbart werden.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Monats ihrer Kundmachung in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz