Deregulierung, aber richtig

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Aufnahmsverfahrensverordnung

· V · BGBl. II Nr. 317/2006 · in Kraft seit 2006-08-25

70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt das Verfahren, wie Schüler an öffentlichen Schulen aufgenommen und bei Platzmangel gereiht werden (Fristen, Anmeldung, Eignung, Wohnortnähe). Das ordnet einen unvermeidbaren Verteilungsvorgang in der öffentlichen Schule und schafft nachvollziehbare, faire Kriterien. Es schränkt keine wirtschaftliche oder persönliche Freiheit nennenswert ein. Daher beibehalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für die Aufnahme in die 1. Stufe der durch § 1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, erfassten Schularten mit Ausnahme der Volksschule, der Sonderschule und der Berufsschule, sowie weiters für die Aufnahme in die 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule. 06.04.2017 20004969 NOR40192116

§ 3 — Verfahren zur Aufnahme in die 1. Klasse, der Mittelschule und der Allgemein bildenden höheren Schule ↗ RIS

Verfahren zur Aufnahme in die 1. Klasse, der Mittelschule und der Allgemein bildenden höheren Schule § 3. (1) Der Antrag auf Aufnahme ist bei der Schule, deren Besuch in Aussicht genommen wird, so zeitgereicht zu stellen, dass er bis spätestens am 2. Freitag nach den Semesterferien bei der Schulleitung dieser Schule eingelangt ist. Nach diesem Zeitpunkt einlangende Anträge auf Aufnahme sind nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens sowie der organisatorischen Gegebenheiten nach Möglichkeit dennoch zu berücksichtigen oder, wenn dies nicht möglich ist, der Aufnahmsbewerberin oder dem Aufnahmsbewerber unverzüglich und nachweislich rückzuübermitteln. (2) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufnahme (3) Die Anträge (Abs. 1) sind, sofern auf Grund der verfügbaren Schulplätze und der Zahl der Anträge auf Aufnahme nicht allen Antragstellern ein Schulplatz vorläufig zugewiesen werden kann sowie weiters unter Bedachtnahme auf landesrechtliche Bestimmungen über Schulsprengel für öffentliche Pflichtschulen, nach den Kriterien des § 5 zu reihen. Den zuständigen Schulbehörden ist bis spätestens am 5. Montag nach den Semesterferien mitzuteilen, wie viele Schulplätze unter Bedachtnahme auf die vorzu

§ 5 — Reihungskriterien ↗ RIS

Reihungskriterien § 5. (1) Die Reihung gemäß § 3 Abs. 3 und 6 Z 3 sowie § 3a Abs. 3 und 6 Z 3 hat nach Maßgabe der Eignung, der Wohnortnähe und des Besuchs der Schule durch mindestens eine Schwester oder einen Bruder der Aufnahmsbewerberin bzw. des Aufnahmsbewerbers zu erfolgen. (2) Für die Bewertung der Eignung sind die bisher erbrachten Leistungen sowie im Rahmen von Aufnahms- und Eignungsprüfungen erbrachte Leistungen zu berücksichtigen. Dabei sind für die Aufnahme in die 1. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule jedenfalls die Leistungsbeurteilungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch, Lesen, Schreiben“ und „Mathematik“, im Übrigen jedenfalls die Leistungsbeurteilungen in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Mathematik“ und „Lebende Fremdsprache“ entsprechend der Beurteilung in der Schulnachricht zu berücksichtigen. Sonstige Leistungen, wie zB die Leistungen in anderen Unterrichtsgegenständen, in vorangehenden Schulstufen erbrachte Leistungen und die Leistungsentwicklung, sind nach Maßgabe allfälliger schulautonomer Reihungskriterien zu berücksichtigen. (3) Für die Bewertung der Wohnortnähe ist jedenfalls die Erreichbarkeit einer anderen Schule gleicher Schulart (Schulfor

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz