Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Mexiko

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 243/1988 · in Kraft seit 1988-03-09

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll regelte den Beitritt Mexikos zum GATT (1987). Das GATT wurde 1995 durch die WTO ersetzt; Mexiko ist heute WTO-Mitglied. Das Beitrittsprotokoll hat als historisches Ratifikationsinstrument für ein abgelöstes Abkommen keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. März 1988 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens hinterlegt; das Protokoll ist für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten. Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (im folgenden „Mexiko“ bezeichnet) SIND IN ANBETRACHT des gegenwärtigen Status Mexikos als eines Entwicklungslandes, auf Grund dessen Mexiko eine besondere und günstigere Behandlung im Rahmen des Allgemeinen Abkommens und anderer Bestimmungen, die sich daraus ergeben und für Entwicklungsländer festgelegt wurden, erhält, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt Mexikos zum Allgemeinen Abkommen, durch ihre Vertreter wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Art. 1 — Teil I – Allgemeine Bedingungen ↗ RIS

Teil I – Allgemeine Bedingungen 1. Mexiko wird, sobald dieses Protokoll gemäß Absatz 9 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet gegenüber den Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an: Die Verpflichtungen gemäß Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf Artikel III des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, und die Verpflichtungen gemäß Artikel II Absatz 2 lit. b, soweit darin auf Artikel VI des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zu Teil II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen. 3. Auf dem Gebiete der Landwirtschaft erkennen die VERTRAGSPARTEIEN die Vorrangstellung an, die Mexiko diesem Sektor in seiner Wirtschafts- und Sozialpolitik beimißt. In diesem Zusammenhang und zwecks Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion zur Beibehaltung des Pachtsystems und zum Schutze der Einkommens- und Beschäftigungsmöglichkeiten der Produzenten dieser Produkte wird Mexiko gemäß der Bestimmungen von Absatz 29 des Dokumentes L/6010 mit der Durchführung seines Programms eines schrittweisen Ersatzes früherer Importbewilligungen

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz