Deregulierung, aber richtig

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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 187/1988 · in Kraft seit 1988-03-09

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll enthält die 17. und 18. Verlängerung des vorläufigen GATT-Beitritts Tunesiens (1985 und 1986). Das GATT wurde 1995 durch die WTO abgelöst; Tunesien ist WTO-Mitglied. Als EU-Mitglied wird Österreich handelspolitisch durch die EU vertreten. Das Verlängerungsprotokoll ist vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

ACHTZEHNTE NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN StF: BGBl. Nr. 187/1988 (NR: GP XVII RV 244 AB 369 S. 48. BR: AB 3428 S. 496.) Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Ratifikationsurkunden wurden am 9.März 1988 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens hinterlegt; die Niederschriften sind gemäß ihrer Ziffer 2 für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten. Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12.November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration” bzw. als „das Allgemeine Abkommen” bezeichnet), IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration, KOMMEN ÜBEREIN wie folgt: Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12.November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration” bzw. als „das Allgemeine Abkommen” bezeichnet), IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklarat

Art. 1 ↗ RIS

GESCHEHEN zu Genf am sechsten November neunzehnhundertfünfundachtzig, in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind. GESCHEHEN zu Genf am fünften November neunzehnhundertsechsundachtzig, in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz