Deregulierung, aber richtig

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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 124/1985 · in Kraft seit 1985-02-13

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll verlängerte den vorläufigen GATT-Beitritt Tunesiens (Verlängerung 1983). Das GATT wurde 1995 durch die WTO abgelöst; Tunesien ist heute WTO-Mitglied. Österreich als EU-Mitglied nimmt Handelsinteressen über die EU wahr. Das historische Verlängerungsprotokoll ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Feber 1985 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; die Niederschrift ist gemäß ihrer Ziffer 2 für Österreich am selben Tag in Kraft getreten. Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12.November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration” bzw. als „das Allgemeine Abkommen” bezeichnet), IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration, KOMMEN ÜBEREIN wie folgt:

Art. 1 ↗ RIS

GESCHEHEN zu Genf am ersten November neunzehnhundertdreiundachtzig, in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz