GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Japan
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 12/1977 · in Kraft seit 1976-10-27
59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Protokoll von 1976 dokumentiert den Beitritt Japans zum GATT. Japan ist seit 1995 WTO-Gründungsmitglied; das GATT-1947-Beitrittsprotokoll ist durch das umfassende WTO-Regelwerk ersetzt. Österreich hat als EU-Mitglied die Außenhandelskompetenz an die Union abgegeben und führt keine eigenständige Handelspolitik mit Japan. Das Protokoll ist vollständig gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde wurde am 27.Oktober 1976 im GATT-Sekretariat hinterlegt. Das Protokoll ist im Verhältnis zu Österreich mit Hinterlegung der österreichischen Annahmeurkunde am 27.Oktober 1976 in Kraft getreten. Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde wurde die Erklärung über den Verzicht Österreichs auf die Anwendung des Artikels XXXV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens gegenüber Japan abgegeben. Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als die „derzeitigen Vertragsparteien“ bzw. als das „Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) und die Regierung Japans sind UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt Japans zum Allgemeinen Abkommen DURCH ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:
Art. 1 ↗ RIS
GESCHEHEN zu Genf in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Fassungen authentisch sind, sofern in den Listen in der Anlage dieses Protokolls nichts anderes bestimmt wird.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz