Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Tunesien

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 636/1974 · in Kraft seit 1974-09-24

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Niederschrift von 1973/74 war die letzte Verlängerung des provisorischen GATT-Beitritts Tunesiens vor dem endgültigen Beitritt. Das Dokument hat seinen Zweck damit erfüllt; Tunesien ist seit 1995 WTO-Mitglied. Das GATT 1947 ist durch die WTO ersetzt, Österreich ist als EU-Mitglied keine eigenständige GATT-Vertragspartei mehr. Das Dokument ist vollständig überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24.September 1974 beim GATT-Sekretariat hinterlegt; die Niederschrift ist gemäß ihrer Ziffer 2 für Österreich im Verhältnis zu Tunesien am 24.September 1974 in Kraft getreten. Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12.November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ bzw. als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet), IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration, KOMMEN ÜBEREIN wie folgt:

Art. 1 ↗ RIS

GESCHEHEN zu Genf am siebenten November neunzehnhundertdreiundsiebzig in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz