Deregulierung, aber richtig

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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Ungarn

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 539/1974 · in Kraft seit 1973-09-09

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Protokoll über den Beitritt Ungarns zum GATT (1973/74) ist seit der Gründung der WTO 1995 und Ungarns EU-Beitritt 2004 gegenstandslos. Die enthaltenen Konsultationsmechanismen und Zugeständnislisten haben keine eigenständige Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen A und B wird genehmigt. Die von den gemäß Bundesgesetz vom 8.April 1974, BGBl. Nr.208, die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Präsidenten des Nationalrates unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9.Mai 1974 beim GATT-Sekretariat hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Teil III Abs.11 am 9.September 1973 in Kraft getreten. Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der ungarischen Volksrepublik (im folgenden als „Ungarn“ bezeichnet), UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Ansuchens Ungarns vom 9.Juli 1969 um Beitritt zum Allgemeinen Abkommen, UNTER BEDACHTNAHME auf das Ergebnis der diesbezüglichen Verhandlungen, SIND durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

Art. 1 ↗ RIS

Teil I — Allgemeine Bestimmungen (1) Ungarn wird, sobald dieses Protokoll gemäß Ziffer 11 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet gegenüber Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an: (2) a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von Ungarn gegenüber Vertragsparteien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem Ungarn Vertragspartei wird, in Kraft stehen. b) In den Fällen, in denen Artikel V Absatz 6, Artikel VII Absatz 4 lit. d und Artikel X Absatz 3 lit. c des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für Ungarn das Datum dieses Protokolls anzuwenden. (3) a) Ziffer 1 hindert Ungarn nicht, seine bestehenden Handelsvorschriften hinsichtlich Waren beizubehalten, die aus den in der Anlage A genannten Ländern stammen od

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