Deregulierung, aber richtig

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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Kongo

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 296/1972 · in Kraft seit 1971-08-11

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll von 1971 dokumentiert den vollständigen GATT-Beitritt der Demokratischen Republik Kongo. Die DR Kongo ist heute WTO-Mitglied; das GATT-1947-Beitrittsprotokoll ist durch das WTO-Regelwerk ersetzt. Österreich führt als EU-Mitglied keine eigenständige Außenhandelspolitik und ist nicht mehr eigenständige GATT-Vertragspartei. Das Protokoll ist vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Nachdem das Protokoll über den Beitritt der Demokratischen Republik Kongo zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches /also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 24.April 1972 Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 26.Juni 1972 beim GATT-Sekretariat hinterlegt worden; das Protokoll ist von der Demokratischen Republik Kongo am 11.August 1971 unterzeichnet worden. Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Euro

Art. 1 ↗ RIS

Teil I — Allgemeine Bestimmungen Teil II — Liste der Zollzugeständnisse Teil III — Schlußbestimmungen GESCHEHEN zu Genf am elften August neunzehnhunderteinundsiebzig in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz