Deregulierung, aber richtig

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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Argentinien

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 192/1968 · in Kraft seit 1967-09-11

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll von 1967 regelt den vollständigen Beitritt Argentiniens zum GATT. Argentinien ist seit 1995 WTO-Mitglied; das GATT-Beitrittsprotokoll ist durch das WTO-Abkommen ersetzt. Österreich hat als EU-Mitglied die Außenhandelskompetenz an die Union abgegeben und führt keine eigenständige Handelspolitik mehr. Das Protokoll ist vollständig überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Nachdem das Protokoll über den Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 4.April 1968 Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 8.Mai 1968 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist von Argentinien am 11.September 1967 unterzeichnet worden. Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und

Art. 1 ↗ RIS

Teil I — Allgemeine Bestimmungen Teil II — Liste der Zollzugeständnisse Teil III — Schlußbestimmungen (iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957; (vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959. GESCHEHEN zu Genf, am dreißigsten Juni eintausendneunhundertsiebenundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz