Deregulierung, aber richtig

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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Korea

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 308/1967 · in Kraft seit 1967-04-14

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll dokumentiert den vollständigen Beitritt Koreas zum GATT. Korea ist seit 1995 WTO-Gründungsmitglied; das Beitrittsprotokoll zum GATT 1947 ist durch das WTO-Regelwerk ersetzt. Österreich ist als EU-Mitglied keine eigenständige GATT-Vertragspartei mehr – die Handelspolitik wird von der EU geführt. Das Protokoll ist vollständig gegenstandslos und zu streichen.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Nachdem das Protokoll über den Beitritt Koreas zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 15.Juni 1967 Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 17.Juli 1967 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist gemäß seiner Ziffer 6 am 14.April 1967 in Kraft getreten. Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ beziehungsweise als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) und die Europäische Wirts

Art. 1 ↗ RIS

Teil I — Allgemeine Bestimmungen Die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf Artikel III desselben enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI des Allgemeinen Abkommens enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II gehörig angesehen. Teil III — Schlußbestimmungen Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert. GESCHEHEN zu Genf am zweiten März eintausendneunhundertsiebenundsechzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz