Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Jugoslawien

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 109/1967 · in Kraft seit 1966-08-25

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Protokoll regelt den vollständigen Beitritt Jugoslawiens zum GATT in den 1960er Jahren. Jugoslawien ist seit 1991/92 aufgelöst; die Rechtsnachfolge ist durch gesonderte internationale Verfahren geregelt. Unabhängig davon wurde das gesamte GATT-1947-Regelwerk 1995 durch die WTO ersetzt, und Österreich hat als EU-Mitglied keine eigenständige Vertragspartei-Rolle mehr. Das Protokoll ist vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Nachdem das Protokoll über den Beitritt Jugoslawiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 6. Feber 1967 Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 28. Feber 1967 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist gemäß seiner Ziffer 6 am 25.August 1966 in Kraft getreten. Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ beziehungsweise als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäisch

Art. 1 ↗ RIS

Teil I — Allgemeine Bestimmungen Teil II — Liste der Zollzugeständnisse Teil III — Schlußbestimmungen (iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957; (vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959; und (viii) Protokoll zur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens durch Einfügung eines Teiles IV über Handel und Entwicklung, Genf, 8. Feber 1965. Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert. GESCHEHEN zu Genf am 20. Juli 1966 in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz