GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Schweiz
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 246/1966 · in Kraft seit 1966-10-21
59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Protokoll über den Beitritt der Schweiz zum GATT ist gegenstandslos, da das GATT 1995 durch die WTO ersetzt wurde. Die Handelsbeziehungen zwischen Österreich und der Schweiz werden seither durch WTO-Recht und bilaterale EU-Abkommen geregelt. Das Protokoll hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Nachdem das Protokoll über den Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 28.September 1966 Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 21.Oktober 1966 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist gemäß seiner Ziffer 12 am 1.August 1966 in Kraft getreten. Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ beziehungsweise als „Allgemeines Abkomme
Art. 1 ↗ RIS
Teil I — Allgemeine Bestimmungen Die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf Artikel III enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen. (ii) durch die Bestimmungen jedes Protokolls zur Berichtigung Teil II — Listen der Zollzugeständnisse Teil III — Schlußbestimmungen Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert. GESCHEHEN zu Genf am 1. April 1966 in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für Listen, die in den in Anlage A und B genannten Übereinkommen enthalten sind, eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz