GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Island
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 42/1965 · in Kraft seit 1965-03-20
59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Deklaration von 1964 regelte den vorläufigen GATT-Beitritt Islands. Island trat dem GATT später vollständig bei und wurde 1995 WTO-Gründungsmitglied; der vorläufige Beitrittsakt hat damit seinen Zweck erfüllt und keinerlei Wirkung mehr. Österreich als EU-Mitglied führt zudem keine eigenständige Handelspolitik. Das Dokument ist ersatzlos abzuschaffen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Nachdem die Deklaration über den vorläufigen Beitritt Islands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welche also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 22.Jänner 1965. Die vorliegende Deklaration tritt für Österreich gemäß ihrer Ziffer 4 am 20.März 1965 in Kraft. IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung Islands am 11.Dezember 1963 ein formelles Ansuchen um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) gestellt hat und daß die Regierung Islands bereit ist, im Rahmen der bevorstehenden Handelsverhandlungen jene Zo
Art. 1 ↗ RIS
GESCHEHEN zu Genf, am fünften März neunzehnhundertvierundsechzig, in einfacher Ausfertigung in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz