Deregulierung, aber richtig

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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Tunesien

· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 231/1962 · in Kraft seit 1962-06-13

59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Niederschrift verlängerte 1961 den provisorischen GATT-Beitritt Tunesiens – ein reines Übergangsinstrument aus den Anfangsjahren des Welthandelsrechts. Das GATT 1947 trat 1995 mit Gründung der WTO außer Kraft; alle provisorischen Beitrittsmechanismen wurden damit gegenstandslos. Österreich hat als EU-Mitglied seit 1995 keine eigenständige GATT-Kompetenz mehr – die Außenhandelspolitik liegt vollständig bei der Union. Das Dokument hat seit Jahrzehnten keinerlei operative Wirkung und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Nachdem die Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 16.Mai 1962. Da die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegender Niederschrift am 13.Juni 1962 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt wurde, ist die Niederschrift gemäß ihrem Absatz 3 (a) für Österreich an diesem Tag in Kraft getreten. Die Vertragsparteien der Deklaration – vom 12.November 1959 über den provisorischen Beitritt

Art. 1 ↗ RIS

Geschehen zu Genf, am neunten Dezember neunzehnhunderteinundsechzig in einem einzigen Exemplar, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz