GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Jugoslawien
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 73/1964 · in Kraft seit 1964-04-15
59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Jugoslawien als Bundesstaat hat seit 1991–1992 aufgehört zu existieren; seine Nachfolgestaaten sind eigenständige WTO-Mitglieder. Der GATT-Beitritt der „Föderativen Volksrepublik Jugoslawien" ist doppelt obsolet: das Land existiert nicht mehr, und das GATT wurde 1995 durch die WTO ersetzt. Diese Deklaration hat keinerlei Rechtswirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Nachdem die Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welche also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 14. Feber 1964. Die vorliegende Deklaration ist für Österreich am 15.April 1964 in Kraft getreten. IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (im folgenden als „Regierung Jugoslawiens“ bezeichnet) am 17.Oktober 1962 ein formelles Ansuchen um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) nac
Art. 1 ↗ RIS
Diese Deklaration, die von den VERTRAGSSTAATEN mit Zweidrittelmehrheit genehmigt wurde, wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt. Sie liegt für die Regierung Jugoslawiens, für Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens sowie für jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist, zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, auf. Diese Deklaration tritt zwischen der Regierung Jugoslawiens und jeder teilnehmenden Regierung am dreißigsten Tag nach dem Tag ihrer Annahme durch die Regierung Jugoslawiens und die betreffende Regierung in Kraft. Sie bleibt in Kraft, bis die Regierung Jugoslawiens dem Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII beitritt oder bis 31. Dezember 1965, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, es sei denn, die Regierung Jugoslawiens und die teilnehmenden Regierungen kommen überein, die Geltungsdauer dieser Deklaration bis zu einem späteren Zeitpunkt zu verlängern. Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieser Deklaration sowie eine Notifikation über jede Annahme derselben jeder Regierung, für die diese Deklaration zur Annahme aufliegt. GE
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz