GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Argentinien
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 57/1964 · in Kraft seit 1964-02-21
59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verlängerung der vorläufigen GATT-Beitrittserklärung Argentiniens von 1962 ist durch die WTO-Mitgliedschaft Argentiniens seit 1995 vollständig überholt und gegenstandslos. Weder das GATT in seiner alten Form noch diese Verlängerungserklärung haben operative Wirkung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Nachdem die Niederschrift (Procès-Verbal), betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 20.Jänner 1964. Die vorliegende Niederschrift ist für Österreich gemäß ihrer Ziffer 3 lit.a am 21. Feber 1964 in Kraft getreten. Die Vertragsparteien der Deklaration vom 18.November 1960 über den vorläufigen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „Deklaration vom 18.November 1960“ und „Allgemei
Art. 1 ↗ RIS
GESCHEHEN zu Genf, am siebenten November neunzehnhundertzweiundsechzig in einer einzigen Ausfertigung, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz