GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Portugal
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 308/1963 · in Kraft seit 1963-10-31
59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz ratifiziert das GATT-Beitrittsprotokoll Portugals aus dem Jahr 1962. Das GATT wurde 1995 durch die WTO-Abkommen ersetzt; Portugal ist EU- und WTO-Mitglied. Das 60 Jahre alte Ratifikationsgesetz ist vollständig gegenstandslos und hat keine operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Nachdem das Protokoll über den Beitritt Portugals zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 2.August 1963. Das vorliegende Protokoll ist für Österreich gemäß seiner Ziffer 10 lit.(a) Punkt (ii) am 31.Oktober 1963 in Kraft getreten. Die Regierungen jener Staaten, die Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsstaaten“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Regierung Portugals (im folgenden als „Portugal“ bezeichnet), die Regierung Israels (im folgenden als „Israel“ bezeichnet) und die Europäische Wirtschaftsgem
Art. 1 ↗ RIS
Teil I — Allgemeine Bestimmungen Teil II — Listen betreffend Zollzugeständnisse Teil III — Schlußbestimmungen (iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957; (vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959. GESCHEHEN zu Genf, am sechsten April neunzehnhundertzweiundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in. englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossenen Listen von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist. ________________________________________________________________ *1) Dieses Gesetzesdekret ist im GATT-Dokument TN. 60/14 wiedergegeben.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz