GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Argentinien
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 300/1962 · in Kraft seit 1962-10-14
59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Ratifikation des vorläufigen GATT-Beitritts Argentiniens von 1960 ist vollständig gegenstandslos. Das GATT wurde 1995 durch die WTO ersetzt, Argentinien ist seit 1995 WTO-Vollmitglied. Diese Deklaration hat keine operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Nachdem die Deklaration über den vorläufigen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 7.Juli 1961 Die vorliegende Deklaration ist für Österreich gemäß ihrem Absatz 4 am 14.Oktober 1962 in Kraft getreten. IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung von Argentinien am 21.September 1960 ein formelles Ansuchen um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (in der Folge als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels XXXIII des Allgemeinen Abkommens stellt
Art. 1 ↗ RIS
GESCHEHEN in Genf am 18. November neunzehnhundertsechzig in einfacher Ausfertigung, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz