GATT - Zoll- und Handelsabkommen - prov. Beitritt Tunesien
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 233/1960 · in Kraft seit 1960-10-13
59/03 GATT, Welthandelsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Ratifikation des provisorischen GATT-Beitritts Tunesiens von 1959 ist durch den Übergang vom GATT zur WTO (1995) vollständig überholt. Tunesien ist WTO-Vollmitglied; der Handel mit Tunesien wird zudem durch das EU-Tunesien-Assoziationsabkommen geregelt. Diese Deklaration hat keinerlei operative Wirkung mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Nachdem die Deklaration über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welche also lautet: die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, am 17.September 1960. Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 13.Oktober 1960 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt. IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung Tunesiens am 4.November 1959 ein formelles Ansuchen um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (in der Folge als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels XXXIII des Allgemeinen Abkommens stellte, und
Art. 1 ↗ RIS
GESCHEHEN zu Tokio, am 12. November Neunzehnhundertneunundfünfzig in einfacher Ausfertigung, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz