Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Olympia 2014-Ermächtigungsgesetz

· BG · BGBl. I Nr. 146/2006 · in Kraft seit 2007-01-01

31/03 Bundeshaftung, Anleihen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz ermächtigte die Bundesregierung, Haftungen für die Olympischen Winterspiele 2014 in Salzburg zu übernehmen. Salzburg erhielt den Zuschlag für 2014 nie — die Spiele fanden in Sotschi statt. Damit ist der einzige Zweck des Gesetzes vollständig entfallen; es hat keinerlei operative Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Bundesregierung wird ermächtigt, sich im erforderlichen Ausmaß zu Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Investitionen für Zwecke der Durchführung der Olympischen Winterspiele 2014 in Salzburg gegenüber dem Internationalen Olympischen Comité (IOC) zu verpflichten, wobei auf die innerösterreichisch entsprechend vereinbarte Kostentragung abzustellen und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu berücksichtigen sind.

§ 1a ↗ RIS

§ 1a. Der Bund beteiligt sich solidarisch mit dem Land Salzburg, der Stadtgemeinde Salzburg und den Durchführungsgemeinden an der Haftung für den Fall, dass unvorhergesehene Ereignisse über das Stammkapital jener Betriebsgesellschaft, welche nach Zuschlagserteilung an die Stadtgemeinde Salzburg die Olympischen Winterspiele 2014 durchführen wird, hinausgehende zusätzliche finanzielle Mittel erforderlich machen. Der Anteil an dieser über das Stammkapital hinausgehenden Haftung wird für den Bund mit 40 Prozent der übersteigenden Haftungssumme festgelegt. Dies unter der Voraussetzung, dass auch das Land Salzburg 40 Prozent, die Stadtgemeinde Salzburg 10 Prozent und die Durchführungsgemeinden 10 Prozent dieser Haftung rechtlich verbindlich übernehmen.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz