Deregulierung, aber richtig

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Clearingübereinkommen

· Vertrag – Türkei · BGBl. Nr. 305/1936 · in Kraft seit 1936-07-21

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Ein weiteres bilaterales Zahlungs-Clearingabkommen mit der Türkei aus 1936, das den Zahlungsverkehr über die Notenbanken regelt. Zwischenkriegsrelikt, durch freien Zahlungsverkehr und WTO überholt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1. Die Regelung von Zahlungen, die aus dem Warenaustausch zwischen Österreich und der Türkei, aus dem Fremdenverkehr, aus dem Zinsendienst für die von einem der Hohen Vertragschließenden Teile ausgegebenen und im Besitz von Angehörigen des anderen Landes befindlichen Effekten usw. stammen wird im Wege der Kompensation auf die in den folgenden Artikeln angegebene Art vorgenommen werden.

KI-Analyse · 2026-07-20 · 14 §§ im Datensatz