Deregulierung, aber richtig

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Genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen

VgBSeil 2006 · V · BGBl. II Nr. 287/2006 · in Kraft seit 2006-08-02

93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt fest, welche kleineren Zu- und Umbauten an Seilbahnen ganz ohne behördliche Baugenehmigung erfolgen dürfen. Sie nimmt also Bürokratie weg und erleichtert den Betreibern die Arbeit, hält dabei aber die Sicherheit der sicherheitsrelevanten Bauteile im Blick. Das ist freiheitsfördernd und sinnvoll; die begleitenden Dokumentationspflichten sind verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt: Allgemeines ↗ RIS

1. Abschnitt: Allgemeines Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung findet auf Seilbahnen gemäß §§ 2 und 119 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) Anwendung. (2) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung bezieht sich gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003 auf nicht umfangreiche Zu- und Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen bei Seilbahnanlagen. (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2011)

§ 2 — Allgemeine Voraussetzungen ↗ RIS

Allgemeine Voraussetzungen § 2. Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß §§ 2 sowie 119 Abs. 2 SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung, sofern

§ 6 — 2. Abschnitt: Genehmigungsfreie Bauvorhaben ↗ RIS

2. Abschnitt: Genehmigungsfreie Bauvorhaben Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003 § 6. Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003, deren Durchführung unter Leitung einer Person im Sinne des § 20 SeilbG 2003 zu erfolgen hat, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen:

§ 8 — 3. Abschnitt: Änderung von Sicherheitsbauteilen ↗ RIS

3. Abschnitt: Änderung von Sicherheitsbauteilen § 8. Über Änderungen von Sicherheitsbauteilen gemäß § 18 Abs. 3 SeilbG 2003 ist die zuständige Behörde vom Seilbahnunternehmen spätestens sechs Wochen vor vorgesehenem Baubeginn unter Anschluss einer detaillierten Beschreibung des Bauvorhabens und einer Sicherheitsanalyse in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Behörde kann gemäß § 18 Abs. 3 Z 5 SeilbG 2003 verlangen, dass weitere Unterlagen zur Beurteilung der Genehmigungsfreiheit vorgelegt werden. Vor Durchführung der Änderung ist die Entscheidung der zuständigen Behörde abzuwarten.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 22 §§ im Datensatz