Deregulierung, aber richtig

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Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

GuK-BAV · V · BGBl. II Nr. 281/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 256/2023 · in Kraft seit 2023-09-01

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung regelt ein Ausbildungsmodul, mit dem Betreuungspersonal einfache pflegerische Basistätigkeiten unterstützen darf. Bei direkter Arbeit am Menschen ist eine Mindestqualifikation grundsätzlich vertretbar. Allerdings ist das Modul stark verschult (fixe Stundenpläne, behördliche Bewilligung jedes Anbieters, Einzelprüfungen), was die Ausbildung verteuert und den Zugang zum Pflegeberuf in Zeiten des Personalmangels unnötig verengt. Der Kern sollte bleiben, der bürokratische Überbau und die Anbieter-Bewilligungspflicht sind zu verschlanken.

Kategorien

Reine BürokratieWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 2 — Bewilligung des Ausbildungsmoduls ↗ RIS

Bewilligung des Ausbildungsmoduls § 2. (1) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau. (2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass (3) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen. (4) Gegen Bescheide des/der Landeshauptmannes/Landeshauptfrau gemäß Abs. 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig. Ausbildungsdauer

§ 8 — Teilnahmeverpflichtung ↗ RIS

Teilnahmeverpflichtung § 8. (1) Die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sind verpflichtet, an der theoretischen und praktischen Ausbildung in vollem Umfang teilzunehmen. (2) Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin darf höchstens 20% der Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen versäumen.

§ 10 — Beurteilung der theoretischen Ausbildung – Abschlussprüfung ↗ RIS

Beurteilung der theoretischen Ausbildung – Abschlussprüfung § 10. (1) Die Beurteilung der theoretischen Ausbildung erfolgt im Rahmen einer Abschlussprüfung, die in von der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches abzunehmenden Einzelprüfungen in den Unterrichtsfächern (2) Voraussetzung für die positive Beurteilung der Abschlussprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung jeder Einzelprüfung. (3) Jede Einzelprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen sind von der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches in Anwesenheit der Leitung des Ausbildungsmoduls abzunehmen. Wenn die Lehrkraft des Unterrichtsfaches „Gesundheits- und Krankenpflege“ auch mit der Leitung des Ausbildungsmoduls betraut ist, ist eine Wiederholungsprüfung im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ auch in Anwesenheit der Lehrkraft des Unterrichtsfaches „Einführung in die Arzneimittellehre“ abzunehmen. (4) Die Abschlussprüfung ist mit „mit Erfolg bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz