Deregulierung, aber richtig

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MeldeVO-Eisb 2006

· V · BGBl. II Nr. 279/2006 · in Kraft seit 2006-07-28

93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Richtlinie 2004/49/EG zur Eisenbahnsicherheit (später abgelöst durch RL 2016/798/EU) verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von Unfalluntersuchungsstellen und entsprechenden Meldesystemen.

Begründung

Die Verordnung regelt, wie Eisenbahnunternehmen Unfälle und Störungen an die Unfalluntersuchungsstelle melden müssen — mit klaren Fristen und Formaten je nach Schwere des Vorfalls. Eisenbahnsicherheit dient dem Schutz von Passagieren und Unbeteiligten und ist ein klarer legitimer staatlicher Zweck; EU-Richtlinien verlangen ein solches Meldesystem ohnehin. Die Schwellenwerte (sofortige Meldung nur bei Toten, Schwerverletzten oder hohem Sachschaden, sonst schriftlich mit Frist) sind sachgerecht und verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gegenstand ↗ RIS

Gegenstand § 1. Diese Verordnung regelt den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die beim Betrieb einer Haupt- und Nebenbahn (§ 4 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60), einer Anschlussbahn (§ 7 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60) und einer Straßenbahn, die ausschließlich auf einem eigenen Bahnkörper verkehrt, wie Untergrundbahnen (§ 5 Abs. 1 Z 2, Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60), sowie beim Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen, auftreten.

§ 2 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 2. Diese Verordnung gilt für Eisenbahnunternehmen, die im § 1 angeführte Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge auf diesen Eisenbahnen betreiben.

§ 3 — Meldungen ↗ RIS

Meldungen § 3. (1) Die durch die Eisenbahnunternehmen zu meldenden Unfälle und Störungen sind in den Anlagen 1 bis 3 geregelt. (2) Meldungen über Unfälle und Störungen haben zumindest Ort, Zeitpunkt, Hergang und Folgen sowie die jeweils zuständige Ansprechstelle oder Ansprechperson zu beinhalten. (3) Alle Veränderungen sowie Erkenntnisse, die das Untersuchungsverfahren bzw. das Untersuchungsergebnis maßgeblich beeinflussen, sind ergänzend zu melden. (4) Unfälle und Störungen sind unabhängig von der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Meldepflicht auch dann unverzüglich fernmündlich zu melden, wenn aufsehenerregende Auswirkungen, wie insbesondere mediale Berichterstattung, erkennbar sind.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz