Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)
· Vertrag – Tschechische R · BGBl. III Nr. 121/2006 · in Kraft seit 2006-07-01
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Der Vertrag regelt die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen mit Tschechien. Das dient der legitimen Sicherheits- und Strafverfolgungskooperation und beschränkt die Freiheit der Bürger nicht.
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Belegende Paragraphen
Art. 7 — Artikel 7 ↗ RIS
Artikel 7 Entsendung von Verbindungsbeamten (1) Jeder Vertragsstaat kann mit Zustimmung der nationalen Zentralstelle des anderen Vertragsstaates zu dessen Sicherheitsbehörden Verbindungsbeamte entsenden. (2) Die Verbindungsbeamten werden ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher polizeilicher Befugnisse unterstützend und beratend tätig. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufträge im Rahmen der ihnen vom entsendenden Vertragsstaat erteilten Weisungen. (3) In einen dritten Staat entsandte Verbindungsbeamte eines Vertragsstaates können im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsstaaten und unter der Voraussetzung der schriftlichen Zustimmung des dritten Staates auch die Interessen des anderen Vertragsstaates wahrnehmen.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 47 §§ im Datensatz