Deregulierung, aber richtig

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Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 1

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 112/2006 · in Kraft seit 2006-04-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Protokoll 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens EG-Libanon ist Bestandteil des EU-Außenhandelsrechts; Österreich ist als EU-Mitglied an dieses Abkommen gebunden und kann es nicht einseitig kündigen.

Begründung

Dieses Protokoll ist Bestandteil des aktiven Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen der EU und dem Libanon und regelt Einfuhrbedingungen für libanesische Agrarerzeugnisse in die EU. Als EU-Außenhandelsabkommen ist es unmittelbar anwendbares Recht, das Österreich als EU-Mitglied bindet und das nicht einseitig geändert werden kann. Das Abkommen fördert Handel und wirtschaftliche Integration.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon - Protokoll 1 BGBl. III Nr. 112/2006 01.04.2006 PROTOKOLL NR. 1 REGELUNG FÜR DIE EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 1 MIT URSPRUNG IN LIBANON IN DIE GEMEINSCHAFT StF: BGBl. III Nr. 112/2006 (NR: GP XXII RV 388 AB 396 S. 50. BR: AB 6994 S. 706.) (Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Art. 1 ↗ RIS

(Anm.: Tabelle ist als PDF dokumentiert.)

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz