Deregulierung, aber richtig

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IST-Austria-Vereinbarung (Bund – NÖ)

ISTAV · Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG · BGBl. I Nr. 107/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2022 · in Kraft seit 2022-01-10

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Art.-15a-Vereinbarung zwischen Bund und Niederoesterreich ueber Errichtung und Betrieb des Institute of Science and Technology Austria. Legitime Koordination von Forschungsinfrastruktur und Finanzierung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Gegenstand der Vereinbarung ↗ RIS

Artikel I Gegenstand der Vereinbarung Gegenstand der Vereinbarung sind die Errichtung und der Betrieb des ISTAustria in Klosterneuburg auf den im Anhang ausgewiesenen Grundstücken im Gesamtausmaß von 178.906 m² einschließlich der darauf im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bestehenden Gebäude. 17.02.2025 20004830 NOR40242002

Art. 2 — Verpflichtungen und Berechtigungen des Bundes ↗ RIS

Artikel II Verpflichtungen und Berechtigungen des Bundes (1) Der Bund verpflichtet sich, das ISTAustria als eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz mit eigener Rechtspersönlichkeit dauerhaft zu errichten und gemeinsam mit dem Land Niederösterreich zu erhalten. Das ISTAustria dient der Spitzenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von kombinierten MasterPhD-, PhD- und Post DocProgrammen. Der Bund finanziert das ISTAustria auf Grundlage des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020. Dadurch wird die Finanzierung und Steuerung des ISTAustria als zentrale Forschungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 1 FoFinaG im Rahmen seiner gesetzlichen oder sonst übertragenen Aufgaben sichergestellt. (2) Der Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass er für die Aufwendungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des ISTAustria entstehen, folgende Leistungen erbringt: (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2022) 17.02.2025 20004830 NOR40242003

KI-Analyse · 2026-07-20 · 11 §§ im Datensatz